Reinertrag
Maßgebliche Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gebäudeertragswertes ist der Reinertrag eines Grundstücks, der mit § 16 Abs. 1 Satz 1 definiert wird als: Reinertrag = Rohertrag - Bewirtschaftungskosten.
Restnutzungsdauer
Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Anzahl von Jahren, in denen die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch (wirtschaftlich) genutzt werden kann.
Rohbauland
Rohbauland sind Flächen, die für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
Rohertrag
Der Begriff Rohertrag ist ein Sammelbegriff, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WertV alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zulässigerweise nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere ortsübliche Mieten und Pachten und sonstige Nutzungsentgelte einschließlich besonderer Vergütungen umfasst.
Ruine
Verfallszustand eines Baukörpers infolge fortgeschrittener Alterung und außergewöhnlicher, weitgehend zerstörender Einflüsse. Eine Ruine kann entweder nur vorübergehend gesichert oder dauernd als solche erhalten werden.
Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Rechtmehring Landkreis Mühldorf Inn Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien