Häufig gestellte Fragen zu Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer:
Für welche Rechtsvorgänge gilt das zum 1.7.2016 in Kraft getretene Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz?
Wie wird die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer festgesetzt?
Welches Finanzamt ist zuständig?
Welche Steuerklassen gibt es und wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?
Wie hoch ist die Steuer?
Gibt es für selbst genutzte Wohnimmobilien eine Steuerbefreiung?
Wie wird das zugewendete Vermögen bewertet?
Gibt es eine Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen?
Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen?
In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig und wer erteilt sie?
Für welche Rechtsvorgänge gilt das zum 1.7.2016 in Kraft getretene Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz?
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab dem 1.7.2016 entstanden ist.
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
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Wie wird die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer festgesetzt?
Die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuererklärung voraus.
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Welches Finanzamt ist zuständig?
Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zurzeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In Bayern ist aber nicht jedes Finanzamt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig.
Vielmehr sind diese Aufgaben bei einigen Finanzämtern zentralisiert.
Amtsbezirke der Finanzämter
(Wohnsitzfinanzämter)
Amberg, Cham, Hersbruck, Hilpoltstein,
Neumarkt i. d. Opf., Nürnberg-Nord,
Nürnberg-Süd, Zentralfinanzamt Nürnberg,
Regensburg, Schwabach, Schwandorf,
Waldsassen, Weiden i.d. Opf.
Berchtesgaden, Burghausen, Deggendorf,
Dingolfing, Ebersberg, Eggenfelden, Grafenau,
Kelheim, Landshut, Miesbach, Mühldorf a. Inn,
Passau, Rosenheim, Straubing, Traunstein,
Zwiesel
Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen,
Forchheim, Hof, Kronach, Kulmbach, Lichtenfels,
Wunsiedel
Garmisch-Partenkirchen, Kaufbeuren,
Kempten, Landsberg a. Lech, Lindau (Bodensee),
München, Starnberg, Weilheim i. Obb.,
Wolfratshausen
Ansbach, Aschaffenburg, Bad Kissingen,
Bad Neustadt a. d. Saale, Fürth, Gunzenhausen,
Kitzingen, Lohr a. Main, Obernburg a. Main,
Schweinfurt, Uffenheim, Würzburg, Zeil a. Main
Augsburg-Land, Augsburg-Stadt, Dachau,
Dillingen a. d. Donau, Eichstätt, Erding,
Freising, Fürstenfeldbruck, Günzburg, Ingolstadt,
Memmingen, Neu-Ulm, Nördlingen,
Pfaffenhofen a. d. Ilm, Schrobenhausen
Zuständiges Finanzamt für
die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Finanzamt Amberg
Kirchensteig 2
92224 Amberg
Telefon: (09621) 360
Finanzamt Eggenfelden
Pfarrkirchener Str. 71
84307 Eggenfelden
Telefon: (08721) 98 10
Finanzamt Hof
Ernst-Reuter-Str. 60
95030 Hof
Telefon: (09281) 92 90
Finanzamt Kaufbeuren
Remboldstr. 21
87600 Kaufbeuren
Telefon: (08341) 80 20
Finanzamt Lohr a. Main
Rexrothstr. 14
97816 Lohr
Telefon: (09352) 85 00
Finanzamt Nördlingen
Tändelmarkt 1
86720 Nördlingen
Telefon: (09081) 21 50
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Welche Steuerklassen gibt es und wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?
Je nach den persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.
Tabelle über die Steuerklassen und Freibeträge (gültig ab 1.1.2009):
Steuerklasse | Erwerber | Freibetrag in Euro |
I | Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 |
Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 | |
Enkelkinder | 200.000 | |
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 | |
II | Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 |
III | alle übrigen Erwerber | 20.000 |
der überlebende Ehegatte und der überlebende Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und
Kinder bis zu 27 Jahren einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro.
Diese Versorgungsfreibeträge sind nach den Umständen des Einzelfalles gegebenenfalls zu kürzen.
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Wie hoch ist die Steuer?
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse.
Tabelle über die Steuersätze (gültig für Erwerbe ab 1.1.2010)
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro |
Prozentsatz Steuerklasse I |
Prozentsatz Steuerklasse II |
Prozentsatz Steuerklasse III | |
75.000 | 7 | 15 | 30 | |
300.000 | 11 | 20 | 30 | |
600.000 | 15 | 25 | 30 | |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 | |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 | |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 | |
über 26 Mio. | 30 | 43 | 50 |
Tabelle über die Steuersätze (gültig für Erwerbe im Kalenderjahr 2009)
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro |
Prozentsatz Steuerklasse I |
Prozentsatz Steuerklasse II |
Prozentsatz Steuerklasse III | |
75.000 | 7 | 30 | 30 | |
300.000 | 11 | 30 | 30 | |
600.000 | 15 | 30 | 30 | |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 | |
13.000.000 | 23 | 50 | 50 | |
26.000.000 | 27 | 50 | 50 | |
über 26 Mio. | 30 | 50 | 50 |