Reinertrag
Maßgebliche Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gebäudeertragswertes ist der Reinertrag eines Grundstücks, der mit § 16 Abs. 1 Satz 1 definiert wird als: Reinertrag = Rohertrag - Bewirtschaftungskosten.
Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Denkendorf, Oberbayern Eichstätt Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien