Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) definiert die Wohnflächen und regelt ihre Berechnung.
Sie ist seit 1. Januar 2004 in Kraft.
Die Wohnflächenverordnung löst die II. Berechnungsverordnung (§§ 42 - 44) ab. Allerdings
bleiben Berechnungen, die vor 2004 auf Basis der alten Regelung erstellt wurden, weiterhin
gültig und dies solange, bis baulichen Änderungen vorgenommen werden, die eine Neuberechnung erforderlich machen.
So unterscheidet sich die Wohnflächenverordnung von der II.BV dadurch, dass
- die Grundfläche von Balkonen, Loggien und Terrassen zu einem Viertel, höchstens jedoch zur
Hälfte als Wohnfläche angerechnet werden. Der sogenannte "gedeckter Freisitz" wurde aus der
II.BV nicht übernommen, bei Terrassen wird ein Sichtschutz nicht mehr vorausgesetzt.
- die Wohnfläche ist nach lichten Maßen zu berechnen, damit entfällt ein genereller Abzug für Putz
in Höhe von 3 %. Für die Flächenermittlung von Erkern und Wandschränken spielt es keine Rolle
mehr, wenn deren Grundfläche kleiner als 0,5 m² ist.
- Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und
Säulen werden berücksichtigt, sofern ihre Höhe unter 1,5 m und ihre Grundfläche unter 0,1 m²
bleibt, da sie die Möglichkeit zur Ablage dienen.
- Flächen unter Treppen wurden bisher nicht als Wohnfläche gewertet, wenn ihre lichte Höhe
weniger als 2 m betrug; seit 2004 zählen diese zur Wohnfläche (von 1,00 m bis 2,00 m zur Hälfte,
ab 2,00 m ohne Abzug).
- Nicht beheizbare Wintergärten werden lediglich zur Hälfte als Wohnfläche angerechnet,
beheizbare Wintergärten komplett.
- Der bisherige Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung ist weggefallen.
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