Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren nach §§ 15-16 ImmoWertV wird zur Ermittlung des Bodenwertes herangezogen.
Dabei werden aus einer Kaufpreissammlung Kauffälle vergleichbarer Grundstücke ausgewählt und auf der Basis dieser vergleichend ein Bodenwert abgeleitet.
Nach § 10 Abs. 1 ImmoWertV können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.
Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Stammham Eichstätt Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien