Heimfall
Bezeichnet die Verpflichtung des Erbbauberechtigten das Erbbaurecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen (meist Ablauf des Erbbaurechtes) auf den Grundstückseigentümer zu übertragen. Die (Rück-) Übertragung des Erbaurechts muss in notariell beurkundeter Form nach § 313 BGB erfolgen. Erforderlich ist auch die Eintragung im Grundbuch nach § 873 BGB.
Meist ist durch die Heimfall grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Lasten wie Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden und Reallasten bleiben in der Regel bestehen, sofern diese nicht dem Erbbaurechtsgeber selbst zustehen.
Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Mittelneufnach Augsburg Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien