- Mietwohngrundstücke liegen vor, wenn diese nach dem Jahresrohertrag bemessen zu 80%
Wohnzwecken dienen.
- Geschäftsgrundstücke liegen vor, wenn diese nach dem Jahresrohertrag bemessen zu 80%
gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
- Gemischt genutzte Grundstücke liegen vor, wenn sie teils Wohnzwecken, aber auch gewerblichen
und öffentlichen Zwecken dienen und keine Ein- bzw. Zweifamilienhäuser sind.
- Einfamilienhäuser enthalten in der Regel nur eine Wohnung; sie gelten auch dann als EFH,
wenn sie zu gewerblichen und öffentlichen Zwecken mitbenutzt werden und dadurch die Eigenart
des Einfamilienhauses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Zweifamilienhäuser enthalten zwei Wohnungen
- Sonstige bebaute Grundstücke sind alle, die nicht unter die bereits aufgezählten Grundstücke
fallen.
Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Emersacker Augsburg Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien