Immobiliengutachter Thomas Bösl Immobilienbewertungen

Grundfläche



Die Grundfläche findet in verschiedenen Normen Anwendung:

- § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Hier regelt § 19, welche Fläche eine Grundstücks überbaut werden darf; somit ist die Grundfläche einer baulichen Anlage die überdeckte, also überbaute Fläche. Durch Multiplikation der festgesetzten Grundflächenzahl im Bebauungsplan mit der Grundstücksfläche ergibt sich die zulässige bebaubare Grundfläche eines Grundstücks.
Sind bei der Ermittlung der Grundfläche Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen mitzurechnen, darf die zulässige Grundstücksfläche um 50 % überschritten werden allerdings nur bis zu einer Obergrenze von 0,8

Anmerkung: Abweichende Regelungen können im Bebauungsplan festgesetzt werden.


- DIN 277
Sie dient zur Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau und ist insbesondere bei der Flächenermittlung von Gebäuden mit verschiedenen Nutzungsarten anzuwenden.
Die DIN 277 besteht aus drei Teilen, wovon Teil 1 die Regeln für die Berechnung von Flächen- und Rauminhalten von Bauwerken festlegt, die sowohl zur Ermittlung der Herstellungskosten von Gebäuden als auch der Ermittlung von Miet- und Kaufpreisen dienen. Ferner wird Teil 1 dazu verwendet, die Nutzungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit verschiedener Gebäude miteinander zu vergleichen.
Insofern kennt man hier den Begriff der Brutto-Grundfläche (a.a.O.), der auch im Sachwertverfahren Bedeutung erlangt. Ferner gibt es die Begrifflichkeiten von Konstruktions-Grundfläche (a.a.O.) und der Netto-Grundfläche (a.a.O)

Teil 2 beinhaltet die Gliederung der in Teil 1 definierten Nutzflächen von Gebäuden nach Gruppen unterschiedlicher Nutzungsarten und deren Zuordnung. In Teil 3 werden Messgrößen und Bezugseinheiten für Baukostengruppen auf der Grundlage der der DIN 276 (Kosten im Hochbau) festgelegt.


- 2. Berechnungsverordnung (II.BV)

Die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) regelt grundsätzlich die Wirtschaftlichkeitsberechnung von Wohnraum. Die ursprüngliche Fassung stammte aus dem Jahr 1957, deren Anwendungsbereich zunächst für den sozialen Wohnungsbau (Kostenmiete) sowie den steuerbegünstigten freien Wohnungsbau bestimmt war. In der Praxis findet die II. BV jedoch weit darüber hinaus Anwendung.

Nach § 43 II.BV ist die Grundfläche nach Wahl des Bauherrn entweder aus den Fertigmaßen oder Rohbaumaßen (abzgl. 3 %) zu ermitteln.

Bei Ermittlung der Wohnfläche nach der II.BV sind die Grundflächen von Räumen und Raumteilen von mindestens 2,00 m voll, bei einer lichten Höhe von 1,00 m bis 2,00 m zur Hälfte anzurechnen. Bis zur Hälfte ihrer Grundfläche können Wintergärten, Schwimmbäder, Balkon, Loggien, Dachgärten und überdeckte Freisitze, die ausschließlich zu den Wohnräumen gezählt werden, hinzugerechnet werden.

Allerdings gibt es Abzüge von den ermittelten Grundflächen zu beachten: Schornsteine, Mauervorlagen, frei stehende Pfeiler und Säulen mit einer Fläche von > 0,1 m², Treppen mit mehr als 3 Steigungen.

Hinzuzurechnen sind Fenster- und Wandnischen, die bis zum Boden reichen und mehr als 13 cm tief sind, Erker, Wandschränke ≥ 0,5 m², Raumteile unter Treppen mit einer lichten Raumhöhe ≥ 2,00 m.

Türnischen werden nicht zu den Grundflächen gezählt.

Die II. BV regelt unter anderem die Berechnung von Kapitalkosten (§ 18 ff. II. BV), Bewirtschaftungskosten § 24 ff. II. BV), Abschreibung (§ 25 ff. II. BV), Verwaltungskosten (§ 26 ff. II. BV), Instandhaltungskosten (§ 28 ff. II. BV), Mietausfallwagnis (§ 29 ff. II. BV).

- Wohnflächenverordnung (WflV)

Auch hier spielt die Grundfläche eine Rolle, die Verordnung definiert jedoch vorwiegend die Wohnflächen und regelt ihre Berechnung, siehe auch ⇒ Wohnflächenverordnung.





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