Immobiliengutachter Thomas Bösl Immobilienbewertungen

Grundbucheinsicht



Das berechtigtes Interesse gestattet jedem, der dieses schlüssig darlegen kann, Einsicht in das Grundbuch, aber auch in der Grundakte und außerdem in nicht erledigte Eintragungsanträge zu nehmen.
Es kann auch ein sachliches oder öffentliches Interesse gegeben sein, indem der Kreditgeber oder ein Amt (Vermessungsamt) das Interesse schlüssig darlegt, eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.
Der Eigentümer selbst kann sich dagegen nicht wehren.











Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Tyrlaching Altötting Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien




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