Formelle Planreife
Die formelle Planreife ist nach § 33 Abs. 2 BauGB gegeben, wenn
1) die öffentliche Auslegung durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind,
2) anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
entgegensteht,
3) der Antragsteller für sich und seine Rechtsnachfolger diese Festsetzungen schriftlich anerkennt
und
4) die Erschließung gesichert ist.
Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Weßling, Oberbayern Starnberg
Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien