Fluglärm
Im Bereich von Flughäfen sind Lärmschutzzonen festgelegt.
Lärmschutzzone 1 umfasst den Bereich des äquivalenten Dauerschallpegels,
der 75 dB (A) übersteigt;
Lärmschutzzone 2 reicht von 67 bis 75 dB (A).
Lärmimmissionen führen je nach Ausmaß zu einer Entschädigungsverpflichtung
des Emittenten.
Voraussetzungen:
Fluglärm trifft das Grundstück schwer und unerträglich;
das Grundstück ist aufgrund seiner Lage für eine Wohnbebauung ungeeignet;
durch die Lärmbelästigung wird die Zumutbarkeitsschwelle überschritten.
Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Andechs Starnberg
Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien