Flächen der Land- und Forstwirtschaft
§ 5 Abs. 1 ImmoWertV definiert die Flächen der Land- und Forstwirtschaft.
Die Vorschrift unterscheidet zwischen
1) reinen Flächen der Land- und Forstwirtschaft ohne anderweitige Eignung (sie entsprechen dem sog. innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert) und
2) besondere Flächen der Land- und Forstwirtschaft (sie entsprechen dem außerlandwirtschaftlichen Verkehrswert).
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