Immobiliengutachter Thomas Bösl Immobilienbewertungen

Flächen der Land- und Forstwirtschaft



§ 5 Abs. 1 ImmoWertV definiert die Flächen der Land- und Forstwirtschaft.

Die Vorschrift unterscheidet zwischen
1) reinen Flächen der Land- und Forstwirtschaft ohne anderweitige Eignung (sie entsprechen dem sog. innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert) und
2) besondere Flächen der Land- und Forstwirtschaft (sie entsprechen dem außerlandwirtschaftlichen Verkehrswert).











Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Gauting Starnberg
Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien




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