Erbbauzins
Der Erbbauberechtigte zahlt als Gegenleistung für das Erbbaurecht an den Grundstückseigentümer ein wiederkehrendes Entgelt, den sog. Erbbauzins, der nach Zeit und Höhe für die gesamte Erbbauzeit im Voraus bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz; § 9 Abs.2 S. 1 ErbbauV).
Es ist zwischen dem dinglichen (§§ 1105 ff. BGB) und dem schuldrechtlichen Erbbauzins zu unterscheiden.
Gläubiger des dinglichen Erbauzinses ist bei Fälligkeit des Erbbauzinses der Eigentümer des Erbbaugrundstücks.
Neben oder auch anstelle des dinglichen Erbbaurechtsvertrages kann im Erbbaurechtsvertrag eine schuldrechtliche Anpassung des Erbbauzinses an sich ändernde Verhältnisse vereinbart werden.
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