Immobiliengutachter Thomas Bösl Immobilienbewertungen

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Dient der Überbrückung der häufig sehr langen Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Enteignungsverfahrens und erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Enteignungsbehörde, § 116 BauGB, § 18 f. BFStrG. Der Beschluss ergeht als Verwaltungsakt und ist anfechtbar.











Immobilienbewertung in Holzkirchen, Oberbayern Landkreis Miesbach Immobiliengutachten
Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien




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