Besitzeinweisung
Dient der Überbrückung der häufig sehr langen Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Enteignungsverfahrens und erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Enteignungsbehörde, § 116 BauGB, § 18 f. BFStrG. Der Beschluss ergeht als Verwaltungsakt und ist anfechtbar.
Immobilienbewertung in Holzkirchen, Oberbayern Landkreis Miesbach Immobiliengutachten
Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien