Baumassenermittlung
§ 21 Abs. 2 BauNVO: Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten bis zur Geschossdecke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Ist dies bei einem Gebäude nicht möglich, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.
Immobilienbewertung in Egenhofen Landkreis Fürstenfeldbruck Immobiliengutachten
Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien